Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der Bedingungen

1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Verträge, unabhängig ob es sich insbesondere um Kauf-, Werk-, oder Werklieferungsverträge handelt.

2) Ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen erbringen wir Lieferungen und Leistungen, auch künftig, selbst wenn die Bedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

3) Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung und Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

4) Gegenbestätigungen, in denen der Vertragspartner auf seine Geschäftsbedingungen verweist, wird widersprochen.

II. Angebot und Vertragsschluss

1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung: dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3) Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Wird ein Auftrag erteilt oder erfolgt eine Lieferung durch uns, ohne dass beiderseitige schriftliche Erklärungen vorliegen, ist entweder unsere schriftliche Auftragsbestätigung, falls eine solche nicht vorliegt, der schriftliche Auftrag maßgebend.

III. Lieferung

1) Die von uns angegebenen Preise gelten frei Haus einschließlich Fracht und Verpackung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Hiervon ausgenommen sind Aufträge mit einem Warenwert von weniger als 100.- Euro netto, für die wir zur anteiligen Deckung der Kosten einen Bearbeitungszuschlag von 12,- Euro zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer berechnen.

2) Nehmen wir Waren zurück, was unserer ausdrücklichen Zustimmung bedarf, ist eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Auftragswertes, mindestens 10,- Euro, zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer zu zahlen. Falls hierzu eine Aufarbeitung notwendig ist, wird diese nach Aufwand berechnet bzw. verrechnet.

IV. Fristen für Lieferungen und Leistungen

1) Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Sind keine konkreten Termine vereinbart, ist uns die Lieferungs- bzw. Leistungszeit so rechtzeitig mitzuteilen, dass wir innerhalb unseres normalen Betriebsablaufes liefern bzw. leisten können.

2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, ganz oder teilweise die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

3) Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitigen Herstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig durch unseren Vertragspartner erfüllt, verlängert sich die Frist angemessen.

4) Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns vor.

V. Gefahrübergang

Die Gefahr geht über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, wenn die Lieferung unser Lager verlassen hat. Sind wir auch zur Montage verpflichtet, tritt Gefahrübergang ein mit Abnahme, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche, nachdem wir schriftlich zur Abnahme aufgefordert haben. Nehmen wir die von uns gelieferten Produkte in Betrieb, ohne diese montiert zu haben, hat dies keinen Einfluss auf den Gefahrübergang, selbst wenn wir bei der Inbetriebnahme Montagefehler beheben.

VI. Gewährleistung

1) Wir haften nur unserem Vertragspartner gegenüber, somit sind Gewährleistungsansprüche nicht abtretbar.

2) Für die einwandfreie Funktion der von uns gelieferten Produkte sowie der von uns gelieferten Anlagen und für die Haltbarkeit sämtlicher mechanischer, elektrischer, und steuertechnischer Teile, mit Ausnahme von Verschleißteilen, leisten wir Gewähr auf Dauer von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung unseres Liefergegenstandes oder auf natürlicher Abnutzung beruhen. Darüber hinaus entfällt jede Gewährleistungsverpflichtung, wenn Montage-, Betriebs-, oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen oder Teile ausgewechselt werden, die nicht unserer Originalspezifikation entsprechen. Die Gewährleistung für Montageleistungen bestimmt sich nach § 13 VOB Teil B. Die Gewährleistung für Inbetriebnahme- und Wartungsleistungen bestimmt sich nach dem BGB, jedoch beträgt die Gewährleistungsfrist in jedem Fall nur 6 Monate.

3) Rechtzeitig während der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel werden wir kostenlos am Sitz unseres Vertragspartners beseitigen. Sofern Mängelbeseitigung an einem anderen Ort verlangt wird, ist uns zusätzlicher Aufwand zu erstatten.

4) Wir können verlangen, dass das schadhafte Teil zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an uns geschickt, oder das schadhafte Teil bereit gehalten wird.

5) Zur Vornahme aller notwendigen Maßnahmen im Rahmen der von uns übernommenen Verpflichtungen ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur wenn wir unseren Verpflichtungen nach wiederholten Versuchen nicht nachkommen, besteht das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch fachmännische Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der Kosten zu verlangen, soweit diese angemessen sind.

6) Für die von uns durchgeführten Nachbesserungen haften wir im gleichen Umfang wie für den Liefergegenstand, jedoch nur auf die Dauer von 6 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Abnahme der Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung auch nach wiederholten zumutbaren Versuchen endgültig fehl, oder lassen wir eine von uns gesetzte Frist für die Beseitigung eines von uns zu vertretenden Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, kann vom Vertrag zurückgetreten bzw. die Herabsetzung der Vergütung verlangt werden. Dieses Recht besteht auch dann, wenn wir unsere Pflicht zur Mängelbeseitigung schuldhaft verletzen.

7) Die vorstehenden Bestimmungen regeln abschließend die Gewährleistungen für Lieferungen und Leistungen, schließen somit darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche aus. Dies gilt insbesondere für Ansprüche und Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. 8) Sich aus der vorstehenden Regelung ergebende Ansprüche verjähren in 3 Monaten, beginnend mit dem Datum der rechtzeitig innerhalb der Gewährleistungsfrist erhobenen Mängelrüge, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

VII. Eigentumsvorbehalt

1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen freizugeben sind, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigen.

2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Das Eigentum ist für uns unentgeltlich zu verwahren. Ware, an der uns Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Diese Regelung gilt entsprechend bei Miteigentum.

3) Die Vorbehaltsware darf im ordnungsgemäßen Geschäftverkehr verarbeitet und veräußert werden, solange kein Verzug besteht. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent werden bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns abgetreten. Jedoch darf die an uns abgetretene Forderung vom Vertragspartner eingezogen werden, sofern wir diese Berechtigung nicht widerrufen. Widerruf kann nur erfolgen, wenn unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich Nachricht zu geben.

5) Wir sind bei Zahlungsverzug berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Vertragspartners gegenüber Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

VII. Zahlung

1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3% Skonto oder nach 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Werkslohnforderungen sind ausschließlich nach 8 Tagen netto zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Verrechnungsbestimmungen, die Zahlung zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wechselzahlungen nehmen wir nicht entgegen.

3) Besteht Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens aber 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.

4) Wird Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst, oder werden Zahlungen eingestellt, oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Darüber hinaus können wir Sicherheiten verlangen. IX. Gegenforderungen Aufrechnungen, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, ist nur möglich, wenn die Gegenansprüche festgestellt sind. X. Haftungsbeschränkungen Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung oder Lieferung, aus positiver Förderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2) Ausschließlicher Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten in Lemgo.

3) Sollte eine Bestimmung in diesen Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

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